Zugänglichkeitsbericht – Transparenz über den Barrierefreiheitsstatus

Was ist ein Zugänglichkeitsbericht?

Ein Zugänglichkeitsbericht (auch Barrierefreiheitserklärung oder Accessibility Statement) ist ein öffentlich einsehbares Dokument, das angibt, inwieweit eine Website, mobile App oder digitale Anwendung den gesetzlichen Anforderungen an Barrierefreiheit entspricht. Er dient als Transparenznachweis, verpflichtet zur regelmäßigen Überprüfung und soll Betroffenen ermöglichen, Barrieren zu melden.

In der EU ist die Veröffentlichung eines solchen Berichts für viele Anbieter gesetzlich vorgeschrieben.


Wer muss einen Zugänglichkeitsbericht bereitstellen?

Der Bericht ist verpflichtend für:

  • öffentliche Stellen (z. B. Behörden, Universitäten, Schulen, öffentlich-rechtliche Anbieter)

  • Anbieter nach dem BFSG (ab Juni 2025 auch viele private Unternehmen)

  • Organisationen mit digitalen Angeboten, wenn sie gesetzlich zur Barrierefreiheit verpflichtet sind

Er muss leicht auffindbar, verständlich formuliert und zugänglich gestaltet sein.


Was gehört in einen Zugänglichkeitsbericht?

Ein vollständiger Bericht enthält:

  1. Erklärung zur Konformität mit den geltenden Richtlinien (z. B. WCAG 2.1 AA)

  2. Datum der letzten Prüfung oder Bewertung (z. B. durch BITV-Test, Audit)

  3. Auflistung nicht barrierefreier Inhalte, inklusive Gründe

  4. Hinweise auf geplante Verbesserungen oder Fristen

  5. Kontaktmöglichkeit zur Barrierefreiheit

  6. Verweis auf das Durchsetzungsverfahren (für Beschwerden)

Viele Länder stellen hierfür standardisierte Vorlagen bereit – etwa Deutschland über das Ministerium für Arbeit und Soziales.


Wo wird der Bericht veröffentlicht?

  • Webseiten: als eigene Unterseite, meist im Footer („Erklärung zur Barrierefreiheit“)

  • Mobile Apps: im App Store oder innerhalb der App über das Menü

  • PDFs oder andere Dokumente: durch verlinkten Bericht auf der Website

Wichtig: Der Bericht selbst muss vollständig barrierefrei sein – also z. B. als HTML oder PDF/UA-Datei.


Gesetzliche Grundlagen

Die Erstellung und Veröffentlichung des Zugänglichkeitsberichts ist vorgeschrieben durch:

  • EU-Richtlinie 2016/2102 (für öffentliche Stellen)

  • BITV 2.0 (Deutschland)

  • EN 301 549 (technischer Standard)

  • BFSG (ab 2025 auch für viele private Anbieter)

Bei fehlender oder unvollständiger Erklärung drohen rechtliche Schritte, Beschwerden und öffentliche Rügen.


Vorteile eines guten Zugänglichkeitsberichts

  • Transparenz gegenüber Nutzer:innen

  • Vertrauen und Glaubwürdigkeit

  • Rechtssicherheit

  • Vermeidung von Beschwerden oder Bußgeldern

  • klare interne Planungsgrundlage für Weiterentwicklung

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