EN 301 549 – Die technische Grundlage für Barrierefreiheit in Europa

Was ist EN 301 549?

Die EN 301 549 ist eine europäische Norm, die konkrete Anforderungen an die digitale Barrierefreiheit von Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) definiert. Sie legt fest, welche technischen Kriterien erfüllt sein müssen, damit Software, Websites, mobile Apps, Hardware und digitale Dienstleistungen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind.

Die Norm wurde vom Europäischen Institut für Telekommunikationsnormen (ETSI) in Zusammenarbeit mit anderen Organisationen entwickelt und ist europaweit verbindlich für öffentliche Stellen und in bestimmten Fällen auch für private Anbieter.


Für wen gilt die EN 301 549?

Die Norm gilt insbesondere für:

  • öffentliche Stellen in allen EU-Mitgliedstaaten (verpflichtend durch Richtlinie 2016/2102)

  • Hersteller und Anbieter von IKT-Produkten, die an öffentliche Auftraggeber liefern

  • private Unternehmen, soweit sie unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) fallen

  • Entwickler:innen von Software, Websites, mobilen Anwendungen und digitalen Schnittstellen

Mit dem Inkrafttreten des BFSG am 28. Juni 2025 wird die EN 301 549 auch für viele private Anbieter in Deutschland zur relevanten Anforderung.


Was regelt die EN 301 549?

Die EN 301 549 enthält konkrete technische Anforderungen für:

  • Webinhalte (z. B. HTML-Webseiten, CMS-Inhalte)

  • Mobile Anwendungen

  • PDFs und andere Dokumente

  • Softwareoberflächen und Betriebssysteme

  • Hardware (z. B. Geldautomaten, Zahlungsterminals)

  • Multimedia-Inhalte (z. B. Videos, Livestreams)

  • Elektronische Kommunikationsdienste

  • Selbstbedienungssysteme

Die Norm enthält über 60 Anforderungskriterien, viele davon basieren direkt auf der internationalen Richtlinie WCAG 2.1, ergänzt durch weitere Regeln für mobile Apps, Dokumente oder Bedienoberflächen.


Beispiele für Anforderungen der EN 301 549

  • Texte müssen mit ausreichendem Kontrast dargestellt sein.

  • Websites müssen per Tastatur bedienbar sein.

  • Bilder benötigen alternative Texte.

  • Videos müssen untertitelt sein oder ein Transkript anbieten.

  • Software muss Screenreader-kompatibel sein.

  • PDF-Dokumente müssen tag-strukturiert und als PDF/UA-konform erstellt sein.


Welche Version ist aktuell?

Die aktuelle Version ist EN 301 549 V3.2.1 (2021-03). Sie basiert auf:

  • WCAG 2.1 (Stufe A und AA)

  • ISO-Normen (z. B. PDF/UA)

  • Ergänzungen zu barrierefreier Software, Hardware und Kommunikationsdiensten

Mit der Veröffentlichung der WCAG 2.2 ist zu erwarten, dass zukünftige Versionen der EN 301 549 diese neuen Kriterien ebenfalls integrieren werden.


Bedeutung für Ausschreibungen und Vergaben

In vielen EU-Ländern – darunter Deutschland – ist die EN 301 549 verbindlicher Maßstab für öffentliche Ausschreibungen im IT-Bereich. Wer Produkte oder Dienstleistungen anbietet, die den Anforderungen nicht genügen, kann vom Verfahren ausgeschlossen werden.

Auch bei Fördermitteln oder Zertifizierungen kann die EN 301 549 als Prüfkriterium herangezogen werden.

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Was bedeutet das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für Unternehmen?

Einleitung
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) verpflichtet ab dem 28. Juni 2025 erstmals auch private Unternehmen, ihre digitalen Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Zu den betroffenen Angeboten zählen Websites, Web‑Apps, mobile Anwendungen, elektronische Dokumente, Selbstbedienungsterminals und Online‑Geschäftsprozesse. Ziel ist es, Menschen mit Behinderungen, älteren Nutzern und allen weiteren Zielgruppen gleichberechtigten Zugriff zu ermöglichen und Diskriminierung abzubauen.

Anwendungsbereich & Ausnahmen
Betroffen sind alle neu bereitgestellten digitalen Angebote, während Bestandslösungen bis zum 27. Juni 2030 weiterbetrieben werden dürfen, sofern sie nicht wesentlich geändert werden. Kleinstunternehmen mit unter zehn Mitarbeitenden und bis zu 2 Mio. EUR Jahresumsatz sind für bestimmte digitale Dienstleistungen bis 2030 befreit, nicht jedoch für physische Produkte oder Dokumente.

Übersichtspflicht („Accessibility Statement“)
Unternehmen müssen eine öffentlich zugängliche Barrierefreiheitserklärung veröffentlichen. Diese umfasst den aktuellen Umsetzungsstand barrierefreier Funktionen, bekannte Barrieren, Maßnahmen und Zeitpläne zur Behebung sowie Kontaktmöglichkeiten für Nutzerfeedback.

Fristen & Risiken
Bis zum Stichtag müssen alle neuen Angebote vollständig barrierefrei sein. Bei Nichteinhaltung drohen Bußgelder bis 100 000 EUR, Marktüberwachungsmaßnahmen, Abmahnungen, Schadensersatzansprüche und erheblicher Reputationsverlust.

Empfohlene Vorgehensweise

Audit & Bestandsaufnahme: Systematische Prüfung aller digitalen Assets.

Priorisierung & Maßnahmenplan: Klassifizierung nach Schwere und Aufwand.

Umsetzung & Testing: Technische Anpassungen nach WCAG und EN 301 549, automatisierte und manuelle Tests.

Veröffentlichung & Monitoring: Accessibility‑Statement live schalten, kontinuierliches Monitoring und regelmäßige Updates.

IFDB-Unterstützung
Das IFDB begleitet Unternehmen mit strategischer Beratung, zertifizierten Audits, Managed Monitoring, Workshops und Tool‑Kits, um eine 100 % gesetzeskonforme und inklusive Umsetzung sicherzustellen.

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Für reibungslose Abläufe empfiehlt es sich, automatische Builds bei kritischen Violations abbrechen zu lassen, Tickets via Bot zu erzeugen und KPI-gedriebene Dashboards zu pflegen. das IFDB – Institut für digitale Barrierefreiheit unterstützt euch dabei mit zertifizierten Audits, maßgeschneiderten Schulungen und Managed Monitoring, damit eure Produkte dauerhaft 100 % gesetzeskonform und inklusiv bleiben.

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Für aufklappbare Untermenüs sind ARIA-Attribute unverzichtbar: Mit aria-expanded signalisierst du, ob das Submenü geöffnet ist, und über aria-controls verknüpfst du den auslösenden Button mit dem entsprechenden Menü. Zusätzlich zeigt aria-haspopup an, dass eine weitere Ebene folgt. So verstehen Screenreader zuverlässig, wann Nutzer auf ein Dropdown stoßen und in welchem Zustand es sich befindet.

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